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Brandschutznachweis Berlin

In Berlin sind die Anforderungen an Brandschutznachweise weitgehend an die Musterbauordnung (MBO) angepasst, wodurch sich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen in den Bundesländern nur geringfügig unterscheiden. Diese Angleichung stellt sicher, dass Brandschutzvorgaben überall auf einem ähnlichen Standard basieren. Dennoch gibt es in den Bundesländern einzelne Besonderheiten.

Der Brandschutznachweis Berlin gemäß § 66 Abs. 1 BauO Bln ist eine entscheidende bautechnische Voraussetzung für jedes Bauvorhaben, das nicht gemäß § 61 BauO Bln von bestimmten Verfahren befreit ist. Er gilt als Bestandteil der Bauvorlage, sei es als Eintragung in die Baubeschreibungen, Grundrissen oder dem amtlichen Lageplan, oder als separates Dokument. Der Brandschutznachweis muss alle notwendigen Angaben gemäß § 11 BauVerfV enthalten und kann als eigenständige Anlage zum Bauantrag eingereicht werden.

Für die Erstellung des Brandschutznachweis Berlin ist eine qualifizierte Fachperson erforderlich. Diese muss die notwendige Sachkunde und Erfahrung im Brandschutz nachweisen. Fachplaner:innen sind in der Lage, den Brandschutznachweis zu erstellen, auch wenn sie nicht selbst bauvorlageberechtigt sind.

Der Brandschutznachweis muss für bestimmte Gebäudeklassen und -typen, wie Mittel- und Großgaragen und auch für Sonderbauten, bei der Bauaufsichtsbehörde als separates Brandschutzkonzept eingereicht werden. Dabei müssen alle brandschutztechnischen Anforderungen gemäß der BauO Bln und der VV TB Bln berücksichtigt werden. Falls Erleichterungen oder Abweichungen von eben diesen gestellt werden, sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen oder verhälntnismäßige Begründungen zu finden.

Für Änderungen oder Nutzungsänderungen in bestehenden baulichen Anlagen gelten spezielle Verfahren, die je nach Art der Maßnahme variieren.

Das Sechste Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 20. Dezember 2023 hat Prozesse zur Beschleunigung von Bauvorhaben eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können zum Beispiel Dachgeschossausbauten als Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 BauO Bln beantragt werden. Auch hierbei müssen die brandschutztechnischen Anforderungen beachtet und im Brandschutznachweis Berlin oder den Bauvorlagen dokumentiert werden.

Besondere Anforderungen gelten für Sonderbauten, bei denen zusätzliche Angaben erforderlich sind. In diesen Fällen müssen technische Baubestimmungen und Betriebsvorschriften berücksichtigt werden, und eventuelle Erleichterungen müssen im Brandschutzkonzept Berlin begründet werden.

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